Die Religionsfreiheit von Kindern im schulischen Raum – Ein generelles Kopftuchverbot wäre nicht mit Grundgesetz und UN-Kinderrechtskonvention vereinbar
28. Mai 2019 | Diversität und Diskriminierung, Gender und Sexualität

Generelle Kopftuchverbote an Schulen – auch solche, die an bestimmte Altersgrenzen anknüpfen – verletzen die grund- und menschenrechtlich garantierte Religionsfreiheit von Kindern. Diesen Schluss zieht das Deutsche Institut für Menschenrechte, das sich auf Artikel 29 der UN-Kinderrechtskonvention und den religionsverfassungsrechtlichen Grundsatz der fördernden Neutralität bezieht. Wenn ein Kind vor elterlichem Zwang oder sozialem Druck geschützt werden muss, sind zunächst mildere Mittel einzusetzen. Ein Kopftuchverbot kommt nur im Einzelfall und nur als letztmögliche Maßnahme in Betracht, und nur dann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Lesen Sie hier die ausführliche juristische Analyse des Instituts.

In jüngster Zeit mehren sich in Deutschland die Rufe nach einem generellen Kopftuchverbot für muslimische Mädchen an Schulen. Begründet werden diese Forderungen insbesondere mit dem Schutz vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung sowie dem Schutz vor elterlichem Zwang. Dies sind gewichtige kinderrechtliche Positionen, die bei der Entscheidung über ein Kopftuchverbot zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt für die grund- und menschenrechtliche Bewertung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen ist die Religionsfreiheit von Kindern. Die vorliegende Information stellt den Anwendungsbereich des Rechts auf Religionsfreiheit von Kindern aus Art. 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen dar und gibt eine kinderrechtliche Perspektive auf die aktuelle Debatte über Kopftuchverbote für muslimische Schülerinnen.

Die Schule ist für Kinder – dies sind nach Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) alle Personen unter 18 Jahren – ein zentraler Lernort; hierzu gehört auch, dass Kinder in der Schule Rahmenbedingungen benötigen, um sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln zu können, die mit gesellschaftlicher Vielfalt vertraut sind. In Deutschland legt die Schulpflicht fest, dass Kinder eine Schule besuchen. Die Menschenrechte von Kindern gelten auch im schulischen Raum. Dies betrifft auch die Religionsfreiheit; dabei ist zu beachten, dass auch für Kinder Religion und religiöse Zugehörigkeit eine identitätsprägende Relevanz haben können.

Maßgebend ist für den schulischen Raum Art. 29 Art. 1 lit. d) UN-KRK: Dieser statuiert das verbindliche Bildungsziel, Kinder auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geiste der Verständigung und Toleranz unter anderem zwischen allen religiösen Gruppen vorzubereiten. Hieraus folgt die Verpflichtung, dass die Schulumgebung selbst Rahmenbedingungen bieten muss, die Vielfalt, auch in religiöser Hinsicht, ermöglichen. Diese Verpflichtung ist indes nicht nur ein pädagogisches Ziel, sondern trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die negative Religionsfreiheit nicht dazu berechtigt, von der Konfrontation mit religiösen Symbolen oder fremden Glaubensüberzeugungen verschont zu bleiben. Durch Art. 29 Art. 1 lit. d) UN-KRK wird sichtbar, dass auch im schulischen Raum kein weitergehender Spielraum besteht, das Recht auf Religionsfreiheit einzuschränken – dies gilt für die Religionsfreiheit von Schüler_innen und Lehrer_innen gleichermaßen.

Im Spannungsfeld zwischen Schule und Religionsausübung ist für die deutsche Rechtsordnung maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz von einem offenen religionsverfassungsrechtlichen Verständnis geprägt ist: Religion darf in Deutschland im öffentlichen Raum nicht nur sichtbar sein, vielmehr ist der Staat dazu verpflichtet, durch eine für alle Bekenntnisse fördernde Haltung den „Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich religiösem Gebiet zu sichern“. Das Grundgesetz ist insofern nicht laizistisch gestaltet, sondern geht von einem Verhältnis der fördernden Neutralität von Staat und Religion beziehungsweise Religionsgemeinschaften aus.

Unmittelbar betroffene Rechte von Kindern und Eltern

Die Religionsausübung kann sich unterschiedlich manifestieren; auch das Tragen von Symbolen beziehungsweise Kleidungsstücken aus einer religiösen Motivation heraus gehört dazu. Dabei sind auch Konstellationen denkbar, in denen ein bestimmtes religiöses Symbol beziehungsweise Kleidungsstück den Kern der religiösen Identität berührt. Im Hinblick auf einige religiöse Praktiken – etwa das Tragen eines Kopftuchs – wird oft vertreten, dass diese von der jeweiligen religiösen Lehre nicht als zwingendes Gebot verstanden wird; ebenso wird angeführt, dass es sich bei diesen Praktiken um Verhaltensweisen handelt, die ausschließlich auf soziokulturellen Hintergründen, nicht aber auf religiösen Hintergründen beruhen. Der Staat darf sich jedoch keine Deutungshoheit über eine religiöse Lehre anmaßen. Nach korrespondierender Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Menschenrechtsausschusses müssen Betroffene lediglich eine religiöse Motivation plausibel darlegen, damit eine Verhaltensweise in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt.

Ein Kopftuchverbot für Schülerinnen würde demnach deren Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betreffen; die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gilt auch für Kinder. Dies bekräftigt Art. 14 UN-KRK. Zugleich wäre das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG betroffen. Bei der Religionsfreiheit von Kindern aus Art. 4 Abs. 1 GG und dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG handelt es sich um unterschiedliche Rechte, die nebeneinanderstehen oder sich auch in einem gegensätzlichen Verhältnis befinden können. Die Vorgaben der UN-KRK klären dieses Verhältnis: Als menschenrechtlicher Vertrag ist die Konvention für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen, soweit hierdurch nicht der Grundrechtsschutz gemindert wird. In Art. 14 UN-KRK wird die Religionsfreiheit explizit als eigenes Recht von Kindern normiert.

Die Rolle der Eltern zielt gemäß Art. 14 Abs. 2 UN-KRK darauf ab, das Kind bei der Ausübung seines Rechts in einer seinem Entwicklungsstand entsprechenden Weise zu leiten. Dieses Elternrecht ist ein lediglich akzessorisches Recht: Die Religionsfreiheit des Kindes wird vom Kind, nicht aber von den Eltern ausgeübt. Dieses Verständnis des Elternrechts entspricht dem des Grundgesetzes. Das akzessorische Elternrecht muss in einer Weise wahrgenommen werden, die den Fähigkeiten des Kindes entspricht, im Einklang mit der gesamten UN-KRK steht und die Wünsche des Kindes nach Art. 12 UN-KRK berücksichtigt. Mit voranschreitendem Alter und Entwicklungsstand des Kindes tritt das akzessorische Elternrecht, das auch durch Art. 6 Abs. 2 GG garantiert wird, immer weiter in den Hintergrund.

In diesem Kontext wird oft auf das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) verwiesen. Dessen § 5 S. 1 schreibt vor, dass einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung über das eigene religiöse Bekenntnis zusteht; in § 5 S. 2 KErzG ist normiert, dass ein Kind ab Vollendung des zwölften Lebensjahrs nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden darf. Das KErzG stammt von 1921 und gilt als vorkonstitutionelles Recht, das in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen wurde, bis heute fort.

Die Altersgrenze in § 5 S. 1 KErzG wird oft als „Religionsmündigkeit“ verstanden. Diese Altersgrenze ist jedoch ausschließlich relevant für die Frage der Prozessfähigkeit – inwieweit Kinder bei Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit also dazu berechtigt sind, diese eigenständig gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Altersgrenze stellt weder die Grundrechtsträgerschaft von Kindern in Frage, noch ihre Fähigkeit, Grundrechte selbst wahrzunehmen. § 5 S. 1 KErzG kann insofern – auch vor dem Hintergrund, dass Art. 14 UN-KRK gegenüber § 5 S. 1 KErzG späteres Recht (lex posterior) und dieser Norm mindestens gleichrangig ist – nicht die in Art. 14 UN-KRK garantierte Religionsfreiheit von Kindern verkürzen.

Die Altersgrenze in § 5 S. 1 KErzG eignet sich auch nicht als Anknüpfungspunkt für etwaige Verbotsnormen: Starre Altersgrenzen sind mit kinderrechtlichen Vorgaben nicht kompatibel, weil sie einzig dem Alter, nicht aber – wie von Art. 12 UN-KRK geboten – dem Entwicklungsstand des Kindes Rechnung tragen. Insofern kann der Altersgrenze in § 5 KErzG lediglich eine indizielle Vermutungswirkung zukommen. Eine solche abstrakte Vermutungswirkung ist im konkreten Einzelfall jedoch widerlegbar: Auch Kinder unter 14 beziehungsweise unter zwölf Jahren können je nach Einzelfall reif und reflektiert genug sein, ihre Religionsfreiheit eigenständig gerichtlich geltend zu machen. Abgesehen von dieser prozessrechtlichen Bedeutung können § 5 S. 1 und 2 KErzG aber nicht dahingehend verstanden werden, dass der Schutzbereich der Religionsfreiheit für Kinder unter 14 oder unter zwölf verkürzt ist.

Religiöse Bekleidung nicht generell verbieten

Greift der Staat in menschenrechtliche Positionen ein, so trägt er die Darlegungslast für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen – also auch von Beschränkungen und Verboten. Dies gilt auch für die Religionsfreiheit. Deshalb müssen entsprechende gesetzliche Regelungen evidenzbasiert sein. Der Gesetzgeber muss also auf einer soliden Datengrundlage handeln; fehlt eine solche, so hat er sie zunächst zu schaffen.

Nun wird niemand abstreiten, dass es Kinder gibt, die religiöse Kleidung oder Symbole nicht aus freien Motiven tragen, sondern weil sie von ihren Eltern dazu gedrängt werden. Ebenso ist denkbar, dass es zu Störungen des Schulfriedens kommen kann, wenn Kinder auf Mitschüler_innen Druck ausüben, ein religiöses Kleidungsstück zu tragen. In solchen Einzelfällen kann hier als letztes Mittel (ultima ratio) ein Verbot in Betracht kommen. Hierfür erforderlich sind jedoch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, eine konkrete und auf Tatsachen gestützte Einzelfallanalyse sowie die strikte Einhaltung der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob anstelle eines Verbots mildere und gleich geeignete Mittel in Betracht kommen, die einen etwaigen bestehenden Sozialdruck entschärfen können; zu denken ist hier etwa an Gespräche mit den Eltern des Kindes über die schulischen Bildungsziele und Zweck und Reichweite des religiösen Erziehungsrechts sowie an pädagogische Instrumente, die auf ein Empowerment von Mädchen und die Förderung religiöser Toleranz zwischen den Schüler_innen gerichtet sind.

Für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei Verboten religiöser Kleidung oder Symbole für Schüler_innen spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu abstrakt-generellen Kopftuchverboten für Lehrerinnen. Es erachtet solche Verbote als verfassungswidrig, weil mit dem Tragen eines Kopftuchs – dies gilt entsprechend für andere religiöse Symbole – abstrakt betrachtet keine Störung des Schulfriedens verbunden sei. Ein Verbot komme lediglich dann in Betracht, wenn es im konkreten Einzelfall belastbare Anhaltspunkte für die Störung des Schulfriedens gebe. Zwar ist diese Entscheidung nicht unmittelbar auf Schülerinnen übertragbar, weil diese nicht in einer vergleichbaren Neutralitätspflicht wie Lehrerinnen stehen und weil bei Schülerinnen nicht primär die Störung des Schulfriedens, sondern ihr Schutz vor einem etwaigen elterlichen Zwang im Mittelpunkt der Abwägung steht.

Übertragbar ist aber die Gewichtung des Eingriffs in die Religionsfreiheit, die der Abwägungsentscheidung des Verfassungsgerichts zugrunde liegt: Was schon bei einer Lehrerin mit Neutralitätspflicht schwerwiegend ist, ist dies erst recht bei Schülerinnen, zumal diese der Schulpflicht unterliegen. Die Schwere des Eingriffs erfordert eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung und verbietet pauschale Verbote. Pauschale Verbote verkennen die Vielfalt der Motive und Hintergründe, weshalb Mädchen ein Kopftuch tragen. Sie erklären in stigmatisierender Weise den elterlichen Zwang zum Regelmotiv und lassen die grund- und menschenrechtlich anerkannte Fähigkeit eines Kindes zur Selbstbestimmung unberücksichtigt. Abstrakt-generelle Verbote dieser Art sind daher nicht mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Einzelfallprüfung kompatibel.

Pädagogische Instrumente sind vorrangig

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat bereits festgestellt, dass Kopftuchverbote an Schulen die uneingeschränkte Verwirklichung des Rechts auf Religionsfreiheit von Kindern verhindern. Eine Verbotsnorm verletzt das Recht auf Religionsfreiheit der Kinder, die aus freien Stücken ein Kopftuch tragen, und kann ferner das Recht auf Bildung beziehungsweise das Recht auf gleiche Chancen beim Zugang zur Bildung beeinträchtigen, zu Ausschluss und Marginalisierung führen und damit Diskriminierung befördern.

Abstrakt-generelle Verbote dieser Art verstoßen gegen die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls (best interests of the child) aus Art. 3 Abs. 1 UN-KRK sowie gegen das Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) aus Art. 12 UN-KRK, dessen Beachtung notwendiger Bestandteil der Ermittlung des Kindeswohls (best interests of the child) ist.

Soweit sich ein pauschales Kopftuchverbot für Schülerinnen auf die Annahme stützen würde, dass das Tragen eines Kopftuchs die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe einschränkt, ist in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass dies erst im Erwachsenenalter weitreichende Folgen haben kann (zum Beispiel mögliche berufliche Inkompatibilitäten, etwa im Richterberuf). Soweit es um soziale Benachteiligungen geht, sind diese zwar denkbar, jedoch muss hierauf vorrangig präventiv reagiert werden, nicht restriktiv. Dies gilt auch für einen durch andere Schüler_innen bewirkten Sozialdruck, ein Kopftuch zu tragen beziehungsweise nicht zu tragen: Auch insoweit sind pädagogische Instrumente vorrangig und – als ultima ratio – schulrechtliche Sanktionen gegen die Druck ausübenden Schüler_innen einem Verbot zulässig.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Schutz vor möglichen Diskriminierungen nicht durch Regelungen erreicht werden kann, die ihrerseits selbst diskriminieren: Die gesetzliche Normierung eines Verbots von religiöser Kopfbedeckung an Schulen würde faktisch insbesondere muslimische Schülerinnen betreffen und hätte damit diskriminierenden Charakter. Das Recht auf Nicht-Diskriminierung aus Art. 2 UN-KRK und Art. 3 Abs. 3 GG wie auch der religionsverfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften garantieren nicht nur einen Schutz vor formeller Diskriminierung, sondern auch einen Schutz vor faktischer Diskriminierung.

Für den Sportunterricht können sich die Bewertungsmaßstäbe verschieben: Der Schulverweis einer minderjährigen Schülerin in Frankreich, die sich mehrfach weigerte, ihr Kopftuch während des Sportunterrichts abzulegen, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der mit dem Verbot verbundenen Sicherheitsgründe als zulässig erachtet. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass es für eine Verletzungsgefahr tatsächliche Anhaltspunkte geben muss. Orientierung hierzu bieten die Reglements von Sportverbänden, die mittlerweile das Tragen von Kopfbedeckungen ermöglichen. Vorgaben im schulischen Sportunterricht können jedenfalls nicht strenger sein als die Vorgaben bei professionellen Wettkämpfen.

Fazit

Generelle Kopftuchverbote an Schulen – auch solche, die an bestimmte Altersgrenzen anknüpfen – verletzen die grund- und menschenrechtlich garantierte Religionsfreiheit von Kindern; dies gilt insbesondere im Lichte von Art. 29 Abs. 1 lit. d) UN-KRK sowie des religionsverfassungsrechtlichen Grundsatzes der fördernden Neutralität. In den Fällen, in denen ein Kind des Schutzes vor elterlichem Zwang oder anderweitigem sozialem Druck bedarf, sind zunächst mildere, gleich geeignete Mittel wie etwa pädagogische Instrumente zum Empowerment und Elterngespräche gegenüber einem Verbot vorrangig. Ein Verbot kommt nur im Einzelfall und nur als ultima ratio in Betracht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Bei allen Maßnahmen ist es erforderlich, das Kind und seine Interessen und Ansichten in den Mittelpunkt zu stellen und die Belange des Kindes als zur Selbstbestimmung fähigen Grundrechtsträger über Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 UN-KRK zu berücksichtigen.

Auszüge aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Artikel 14 UN-KRK

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 29 UN-KRK

1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss

(a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

(b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;

(c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, – und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;

(d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

(e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

Auszug aus dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)

§ 5 KErzG

Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Dieser Beitrag erschien zuerst im Mai 2019 als Informationspapier der in dieser pdf-Datei. Wir danken den Autor_innen und dem DIMR für die Erlaubnis, den Beitrag hier zu veröffentlichen.

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