Es geht auch ohne Ditib :
Hessen darf Islam-Unterricht selbst erteilen

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2013 hat Hessen als erstes Bundesland den bekenntnisorientierten Islam-Unterricht eingeführt.
Ein rein staatlicher Religionsunterricht verstößt unter bestimmten Umständen nicht gegen die Verfassung. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden festgestellt.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einen Eilantrag gegen den neuen staatlichen Islam-Unterricht in Hessen abgelehnt. Das Land ist somit nicht mehr auf einen Partner wie die umstrittene türkisch-islamische Union Ditib angewiesen, sondern darf den Religionsunterricht auch selbständig erteilen. Den Eilantrag hatte der Zentralrat der Muslime gestellt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Als erstes Bundesland hatte Hessen vor sechs Jahren einen bekenntnisorientierten Islam-Unterricht eingeführt, Ditib fungierte dabei als Kooperationspartner auf sunnitischer Seite. Nachdem der Moscheeverband wegen seiner Nähe zum türkischen Staat jedoch zunehmend in die Kritik geraten war, stellte das Kultusministerium die weitere Zusammenarbeit in Frage. Seit Beginn dieses Jahres gibt es in den siebten Klassen von sechs weiterführenden Schulen einen Islam-Unterricht in eigener Regie. In den unteren Klassen wird weiterhin mit Ditib und dem zweiten Partner, der Ahmadiyya-Gemeinde, kooperiert.

Zentralrat der Muslime scheitert mit Eilantrag

Der Zentralrat der Muslime hatte mit seinem Eilantrag versucht, den als Schulversuch deklarierten staatlichen Unterricht zu unterbinden. Zur Begründung hieß es, der Zentralrat und sein hessischer Landesverband seien in ihren Rechten als Religionsgemeinschaft betroffen. Das Land verstoße gegen die Verfassung, indem es den Unterricht ohne Beteiligung einer Religionsgemeinschaft anbiete. Nach Artikel 7 des Grundgesetzes liege die inhaltliche Bestimmung des Religionsunterrichts in der Verantwortung der Religionsgemeinschaften. Der Staat sei zu religiöser Neutralität verpflichtet.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründete die Zurückweisung des Eilantrags  unter anderem mit Zweifeln daran, ob der aus Mitgliedern vieler Konfessionen bestehende Zentralrat überhaupt eine Religionsgemeinschaft und somit antragsberechtigt sei. Im übrigen sei der staatliche Islam-Unterricht nicht bekenntnisorientiert im Sinne von Artikel 7 des Grundgesetzes. In den siebten Klassen werde Wissen über den Islam vermittelt, ohne dass religiöse Bekenntnisinhalte als wahr dargestellt würden, also ähnlich wie im Ethik-Unterricht. Die staatliche Neutralitätspflicht werde nicht verletzt.