Um auf den politischen Prozess und damit letztlich Politikinhalte in einer Demokratie Einfluss zu nehmen, stehen Menschen sehr unterschiedliche Wege der Beteiligung offen, etwa die Mitwirkung in Parteien oder Bewegungen, die Teilnahme an Demonstrationen oder das Unterzeichnen von Petitionen. Die mit Abstand am weitesten verbreitete Form politischer Partizipation ist jedoch das Wählen. Auch wenn die Wahlbeteiligung im Vergleich zu den 1970er Jahren in Deutschland zurückgegangen ist und wir zweifelsohne auch deutliche Unterschiede in der Höhe der Wahlbeteiligung zwischen verschiedenen sozialen Gruppen beobachten können, so gilt schlussendlich doch: Bei keiner anderen politischen Partizipationsform ist die Beteiligung so weit verbreitet und zudem so wenig sozial selektiv wie beim Wählen.
Dennoch gibt es auch beim Wählen maximale und noch dazu gewollte Unterschiede: Manche Menschen haben schlicht nicht das Recht zu wählen. Insbesondere vielen jungen Menschen steht dieses herausragende Partizipationsrecht nicht zur Verfügung: Aktuell sind bei Bundestags- und Europawahlen die unter 18-Jährigen in Deutschland nicht wahlberechtigt. Allerdings sind solche Wahlaltersgrenzen keineswegs in Stein gemeißelt, wie schon ein Blick auf die deutschen Bundesländer zeigt: In einigen dürfen auch 16- und 17-Jährige an Landtagswahlen teilnehmen, in anderen zumindest an Kommunalwahlen. Zudem wird auf Bundesebene seit vielen Jahren – und in Reaktion auf die jugendlichen Klimaproteste seit einiger Zeit wieder verstärkt – über eine Absenkung der Wahlaltersgrenze diskutiert. Auch die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Reformkommission rund um das Thema Wahlrecht hat den Auftrag, das "Wählen ab 16" zu erörtern.
Zuletzt wurde in den 1970er Jahren eine Absenkung des Wahlalters – auch damals mit Verweis auf Protestaktivitäten junger Menschen im Zuge der 68er-Bewegung – auf den Weg gebracht. Damals lag es noch bei 21 Jahren. Eines der Hauptargumente war, dass die 18- bis 20-Jährigen doch offenkundig die politische Reife, das nötige Interesse und das Wissen besäßen, um sich zu beteiligen. Darüber hinaus sei das Wahlrecht – so Hans-Dietrich Genscher in der Bundestagsdebatte – eine Möglichkeit, "die jungen Menschen an den Staat heranzuführen". Zur Auflösung der Fußnote[1] Jedenfalls beschloss der Deutsche Bundestag 1970 ohne Gegenstimmen, das aktive Wahlalter – also das Recht, zu wählen – auf 18 Jahre abzusenken. Zur Auflösung der Fußnote[2] Das Mindestalter für das passive Wahlrecht – also das Recht, gewählt zu werden – wurde an die Volljährigkeit gebunden, sank also erst fünf Jahre später auf 18, als die Volljährigkeit auf eben jene 18 Jahre abgesenkt wurde.
Seitdem dürfen alle 18-jährigen Deutschen bei Bundestagswahlen sowohl wählen als auch gewählt werden. Im Laufe der 1990er Jahre aber ist eine neue Debatte um das Mindestalter für das aktive Wahlrecht entbrannt. Der Bundestag hat sich wiederholt mit Anträgen zur Absenkung des Wahlalters bei bundesweiten Wahlen befasst, von denen allerdings bislang keiner erfolgreich war. Auch auf der Ebene der Bundesländer gab es Dynamik und auch Veränderungen: 1996 senkte Niedersachsen als erstes deutsches Bundesland das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre ab. Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zogen nach und senkten ebenfalls das Wahlalter für Kommunalwahlen. In Hessen ergab sich eine besondere Situation: 1998 senkte die dortige Koalition aus SPD und Grünen das aktive Wahlalter für die Kommunalwahlen auf 16 ab, die neue Koalition aus CDU und FDP machte die Absenkung allerdings nur ein Jahr später wieder rückgängig – der bisher einzige Fall, bei dem ein Mindestwahlalter wieder heraufgesetzt wurde.
Heute sind die 16- und 17-Jährigen in Bremen, Hamburg, Brandenburg und Schleswig-Holstein sowohl bei Kommunal- als auch bei Landtagswahlen aktiv wahlberechtigt; in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg gilt bei Kommunalwahlen das Wahlalter 16. Die übrigen fünf Bundesländer, also Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen, halten nach wie vor auf allen Ebenen am Wahlrecht ab 18 fest. Zur Auflösung der Fußnote[3] Das föderale Deutschland ähnelt also auch in Bezug auf das Wahlalter einem Flickenteppich – und einiges spricht dafür, dass dieser Teppich sogar noch bunter werden könnte: Im Koalitionsvertrag der neuen grün-schwarzen Regierung in Baden-Württemberg ist nämlich neben der Absenkung des aktiven Wahlrechts bei Landtagswahlen auch erstmals eine Absenkung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre vereinbart worden. Zur Auflösung der Fußnote[4]
Dass ein solcher Flickenteppich entstehen konnte, hat vor allem zwei Gründe: Erstens unterscheiden sich die rechtlichen Notwendigkeiten für Änderungen des Wahlalters von Bundesland zu Bundesland und von der Kommunal- zur Landesebene. In einigen Bundesländern (und auch auf der Bundesebene) ist das Wahlalter in der Verfassung geregelt, in anderen Ländern reichen einfache Mehrheiten aus, um die einfachgesetzlichen Wahlgesetze zu ändern – mit der Konsequenz, dass für Verfassungsänderungen breitere Mehrheiten gefunden werden müssen. Das führt zum zweiten Punkt: Die Parteien unterscheiden sich in ihren Positionen zu Wahlaltersgrenzen.
Die unterschiedlichen Positionierungen der Parteien sind für uns in diesem Beitrag der Ausgangspunkt, um die Argumente für und gegen bestimmte Wahlaltersgrenzen zu präsentieren. Dabei greifen wir vorwiegend auf zwei Quellen zurück: Erstens ist im Wahl-O-Mat der Bundeszentrale und der Landeszentralen für politische Bildung zu Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen regelmäßig eine These zum Wahlalter enthalten, zu der sich Parteien nicht nur positionieren, sondern diese Positionen auch begründen sollen. Zur Auflösung der Fußnote[5] Zweitens ziehen wir Beiträge aus einschlägigen Plenardebatten heran, um das Spektrum der Positionen und Argumente von Parteien erfassen zu können. Häufig werden dabei auch Argumente angeführt, die auf bestimmten Annahmen aufbauen, die sich empirisch überprüfen lassen – auch wenn dies vergleichsweise selten getan wird. Daher lassen wir auch einige empirische Erkenntnisse zu den Voraussetzungen und Auswirkungen eines Wahlrechts ab 16 einfließen, wozu wir vor allem auf die Ergebnisse unserer Jugendwahlstudie 2019 zurückgreifen. Schließlich ergänzen wir einige Argumente, die bislang vor allem in wissenschaftlichen, weniger in parteipolitischen Diskursen angeführt wurden.
In der Debatte um eine Absenkung des Wahlalters lassen sich drei Argumentationslinien identifizieren, innerhalb derer sich die Diskussion größtenteils abspielt, nämlich erstens institutionell-rechtliche Argumente, zweitens Reife- und Einstellungsargumente sowie drittens Kontextargumente.
Institutionell-rechtliche Argumente
Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetz lautet: "Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt." Während also das Wahlalter für das aktive Wahlrecht numerisch fixiert ist, ergibt sich die Altersgrenze für das passive Wahlrecht indirekt aus der Volljährigkeitsgrenze. Faktisch fallen beide Altersgrenzen somit seit der Bundestagswahl 1976 zusammen auf ein Wahlalter 18. Zur Auflösung der Fußnote[6]
Die Übereinstimmung von Volljährigkeit und Wahlalter wird von Gegner*innen einer Wahlaltersabsenkung als überaus wünschenswert gesehen. Im Wahl-O-Mat zur Europawahl 2019 etwa gab die CDU folgende Begründung für ihre Ablehnung einer Absenkung an: "Die Kopplung der Wahlberechtigung an die Volljährigkeit ist sinnvoll. Rechte und Pflichten müssen Hand in Hand gehen. Unser gesamtes Rechtssystem und das Strafrecht überträgt jungen Menschen erst mit 18 Jahren die volle Verantwortung für ihr Handeln." Zur Auflösung der Fußnote[7] Auch die FDP argumentierte mit der Volljährigkeit und begründete ihre Ablehnung wie folgt: "Wir halten am Wahlalter der Europawahl von 18 Jahren und damit der Volljährigkeit fest. Denn da wo Rechte verliehen werden, müssen auch Pflichten übernommen werden." Zur Auflösung der Fußnote[8]
Bemerkenswerterweise führen auch Befürworter*innen einer Wahlaltersabsenkung institutionell-rechtliche Argumente an, wenn auch eher, um aufzuzeigen, dass das Wahlalter 18 keine Notwendigkeit ist. So wird vonseiten der Linken, der Grünen und der SPD häufig angeführt, dass Bürger*innen bereits mit 14 Jahren die Religionsmündigkeit erlangen, man ihnen also eine weitreichende weltanschauliche Autonomie zutraut. Zur Auflösung der Fußnote[9] Ebenfalls mit 14 sind junge Menschen eingeschränkt strafmündig. Das Strafrecht wird allerdings auch von der anderen Seite als Argument ins Feld geführt, schließlich können Menschen bis zum 21. Lebensjahr noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. So schrieb die AfD im Wahl-O-Mat zur hessischen Landtagswahl 2018: "Es ist ein Widerspruch, wenn Straftäter bis 21 als Jugendliche/Heranwachsende gelten, aber ab 16 wählen können." Zur Auflösung der Fußnote[10] Beide Seiten leiten aus dem Strafrecht und der Religions- und Strafmündigkeit ein institutionell-rechtliches Argument für ihre Position ab, wenn auch in diametral entgegengesetzter Richtung.
Diese Gegensätzlichkeit in den Schlussfolgerungen ist bemerkenswert und schwächt die Überzeugungskraft dieses Argumentationsstrangs. Erst recht gilt dies, wenn man das Wahlrecht zum "vornehmste(n) Recht eines Bürgers" erklärt, wie es etwa die AfD im Wahl-O-Mat zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz 2021 tat. Zur Auflösung der Fußnote[11] Weniger "vornehme" Rechte sollten doch dann für die Bewertung des Wahlalters keine Rolle spielen. Zur Auflösung der Fußnote[12] Dieser Linie folgend haben sich auch Gerichte dort, wo sie mit Wahlaltersfragen befasst waren, zurückgehalten und den Gesetzgeber*innen in der Wahlaltersfrage weitreichende Autonomie gelassen – jüngst etwa in Thüringen. Zur Auflösung der Fußnote[13]
Schließlich ist festzuhalten, dass der Zustand einer einheitlichen Wahlaltersgrenze von 18 Jahren in Deutschland von überschaubarer Dauer war. Bei längerfristiger Betrachtung zeigt sich einige Dynamik, sowohl zwischen den Bundesländern als auch bei der Positionierung der einzelnen Parteien. So hat jüngst die FDP, die sich lange Zeit gegen eine Absenkung des Wahlalters positioniert hatte, ihren Kurs geändert. Zur Auflösung der Fußnote[14] 2013 noch hat sie in Bayern im Sinne institutionell-rechtlicher Regeln argumentiert: "Das Wahlrecht (…) ist uns genauso wichtig wie die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, die ebenfalls erst mit 18 Jahren einsetzt." Zur Auflösung der Fußnote[15] Auf dem Bundesparteitag 2020 hat sie sich dann aber auf Initiative der Jungen Liberalen zu einer Absenkung des Wahlalters bekannt. Im entsprechenden Beschluss heißt es: "Für Berufstätige kennt das Gesetz sogar eine bereichsbezogene volle Geschäftsfähigkeit schon ab 16 Jahren." Zur Auflösung der Fußnote[16] Das zeigt letztlich: Institutionell-rechtliche Kopplungen lassen sich für verschiedene Grenzen finden – und die verschiedenen Grenzen sind im föderalen Deutschland praktische Realität.
Reife- und Einstellungsargumente
Der parteipolitische Diskurs wird aber keineswegs nur von institutionell-rechtlichen (man könnte auch sagen: "ästhetischen") Argumenten geprägt; vielmehr werden dort auch empirische Argumente angeführt, die sich auf die vorhandene oder fehlende Befähigung der 16- und 17-Jährigen beziehen, verantwortungsvoll und im vollen Bewusstsein der Tragweite der eigenen Entscheidung an einer Wahl teilzunehmen. Es wird also gefragt und mitunter infrage gestellt, ob 16- und 17-Jährige die nötige politische Reife, das politische Interesse und Wissen aufweisen, um wählen zu können und zu dürfen.
Besonders pointiert zu finden sind solche Argumente bei der AfD: Im Wahl-O-Mat zur Thüringer Landtagswahl 2014 etwa erklärte die Partei, dass zum Wählen "ein Mindestmaß an geistiger Reife" notwendig sei und man sich daher gegen ein Wahlrecht ab 16 stelle. Zur Auflösung der Fußnote[17] Diese Argumentationslinie machte sich die Thüringer CDU zwar nicht zu eigen und stellte vielmehr fest: "Ohne Zweifel gibt es junge Menschen zwischen 16 und 18 Jahren, die erwachsen genug sind und die notwendigen Kenntnisse haben, um diese Rechte und Pflichten verantwortungsvoll auszuüben" – begründete ihre Ablehnung des Wahlalters von 16 Jahren dann aber mit den bereits präsentierten Argumenten zur Kopplung von Wahlalter und Volljährigkeit. Zur Auflösung der Fußnote[18]
Befürworter*innen einer Wahlrechtsabsenkung begegnen Reifeargumenten in doppelter Weise: Erstens bezweifeln sie die Behauptung mangelnder Reife grundsätzlich. Die Jugend erlange den nötigen Reifegrad heutzutage schlicht früher. So begründeten die Grünen in Rheinland-Pfalz 2021 ihre Befürwortung einer Wahlrechtsabsenkung damit, dass Jugendliche "aktiv ihre Zukunft in die Hand nehmen und bereit sind, Verantwortung zu tragen. Sie übernehmen überdurchschnittlich häufig Ehrenämter und kämpfen gegen die Klimakrise – und damit für unsere und die Zukunft kommender Generationen." Zur Auflösung der Fußnote[19] Unabhängig von konkreten Themen sah die FDP in Sachsen-Anhalt bei der Landtagswahl 2021 16- und 17-Jährige als "durchaus reif genug, um die Tragweite ihrer Entscheidung bei einer Landtagswahl abschätzen zu können" und begründete so ihre (neuerliche) Unterstützung der Absenkung des Wahlalters. Zur Auflösung der Fußnote[20]
Zweitens findet sich eine indirekte Argumentation von Befürworter*innen einer Wahlaltersabsenkung gegen Reifeargumente. Im Kern lautet dabei die These: Geringeres Interesse und geringeres Wissen bei nicht-wahlberechtigten 16- und 17-Jährigen sind in keiner Weise überraschend, denn warum sollten sich Menschen für etwas interessieren, an dem sie sich nicht beteiligen dürfen? Entsprechend werden dann durch eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Aktivierungs- und Reifungsprozesse erwartet. Indem junge Menschen früher an die Politik herangeführt werden, ließe sich "politisches Engagement und politische Mündigkeit (…) befördern" (Linke) Zur Auflösung der Fußnote[21] und damit letztlich auch eine "Kurskorrektur der Parteipolitik und mehr Generationengerechtigkeit" erreichen (FDP) Zur Auflösung der Fußnote[22] sowie generell der "Politikverdrossenheit entgegenwirken" (SPD). Zur Auflösung der Fußnote[23]
Auch diese Argumente bleiben allerdings nicht unwidersprochen: Die CDU schrieb im Wahl-O-Mat zur saarländischen Landtagswahl 2017, dass "die Absenkungen des Wahlalters Jugendliche nicht zu einer stärkeren politischen Partizipation motivieren" könne. Zur Auflösung der Fußnote[24] Auch in der AfD glaubt man nicht daran, "dass sich mit dem Absenken des Wahlalters wieder mehr junge Menschen für politische Entscheidungen interessieren, (…) da selbst Wahlberechtigte kaum zur Wahl gehen oder sich für Politik interessieren". Zur Auflösung der Fußnote[25]
An dieser Stelle sei auf eine grundsätzliche Problematik von solchen Reifeargumenten verwiesen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich kein qualifiziertes Recht, das Staatsbürger*innen nur bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen gewährt wird. Wäre dem so, müssten im Vorfeld von Wahlen flächendeckende Reifetests durchgeführt werden – unabhängig vom Alter. Natürlich lassen sich mit Blick auf Kinder und Jugendliche entwicklungspsychologische Argumente anführen: Wann ist davon auszugehen, dass eine bestimmte, für das Wählen nötige Entwicklungsstufe erreicht ist? Daraus ergeben sich weitere schwierige Fragen: Was genau sind diese Stufen und die damit verbundenen Kompetenzen? Was ist folglich die "richtige" Grenze? Und können institutionell-rechtliche Regeln das dann eigentlich widerspiegeln?
Im Gegensatz zu den institutionell-rechtlichen Argumenten, bei denen es sich letztlich um Setzungen handelt, lassen sich Argumente rund um die politische Reife in ihren verschiedenen Facetten empirisch prüfen. Im Rahmen der durch die Otto Brenner Stiftung geförderten Jugendwahlstudie anlässlich der Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen 2019 haben wir genau das getan. Ziel der Nachwahlbefragung unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 war es, die im Raum stehenden Vermutungen zu den Bedingungen und Auswirkungen eines Wahlalters von 16 Jahren empirisch zu überprüfen. Die Besonderheit der ausgewählten Bundesländer war dabei, dass in beiden Ländern am 1. September 2019 Landtagswahlen stattfanden, dabei allerdings in Brandenburg die 16- und 17-Jährigen wahlberechtigt waren, in Sachsen hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund eigneten sich die beiden Wahlen sehr gut für eine Untersuchung der Effekte eines niedrigeren Wahlalters: Wie ist es um Interesse und Wissen bei jungen Menschen unterschiedlichen Alters letztlich bestellt? Welche Unterschiede zeigen sich zwischen den Bundesländern, aber auch gerade zwischen 15-, 16-, 17- und 18-Jährigen?
Ehe wir auf unsere Umfragedaten schauen, werfen wir zunächst einen Blick auf die sogenannte repräsentative Wahlstatistik der beiden Bundesländer, in deren Rahmen der Zusammenhang zwischen Alter und Wahlbeteiligung präzise erfasst wird. Zur Auflösung der Fußnote[26] Betrachtet man darin die Gruppe der wahlberechtigten jungen Menschen bis 25 Jahre, dann wird ersichtlich, dass in beiden Bundesländern die Wahlbeteiligung unter den Jüngsten der Jüngeren vergleichsweise hoch war. Dieser Effekt ist nicht überraschend: Die jüngste Kohorte ist seit jeher bei allen Bundestagswahlen etwas wahlfreudiger als die nächstältere Kohorte. Zieht man also die Wahlbeteiligung als Maß politischer Reife heran, so spricht im Lichte dieser Zahlen wenig gegen eine Absenkung des Wahlalters. Gerade die 16- und 17-Jährigen in Brandenburg haben sich als überaus wahlfreudig erwiesen (Abbildung).
Wahlbeteiligung bei den Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen 2014 und 2019, in Prozent der Wahlberechtigten innerhalb der jeweiligen Altersgruppe (© bpb)
Nun mag man dieses Muster auf eine hohe Motivation zurückführen, die aber noch wenig über die "Reife" junger Menschen aussagt. Dazu können wir einen Blick auf unsere Umfrageergebnisse werfen. Auch dabei zeigt sich: In unserer Befragung unterschieden sich die 16- und 17-Jährigen in ihrem politischen Wissen und ihrem politischen Interesse nicht von ihren 18- bis 24-jährigen Mitbürger*innen. Die Werte sind in beiden Gruppen praktisch identisch. Zur Auflösung der Fußnote[27] Tatsächlich gilt dies auch schon für die von uns befragten 15-Jährigen. Das bedeutet aber auch: Die mit 16 Jahren wahlberechtigten Brandenburger*innen sind nicht interessierter oder wissender als ihre nicht-wahlberechtigten sächsischen Pendants. Zwischen dem 16. und dem 25. Lebensjahr scheinen sich politisches Wissen und politisches Interesse kaum mehr zu verändern – weder in die eine noch die andere Richtung. Es scheint sich vielmehr um stabile Grundorientierungen zu handeln, deren Ausprägung von anderen Faktoren abhängt.
Kontextargumente
Dies führt zu unserem letzten Argumentationsstrang, der sich allerdings weniger aus politisch-praktischen Debatten, sondern eher aus der wissenschaftlichen Debatte rund um das Wahlalter speist. Die von uns ermittelten Daten zu Interesse und Wissen sind Durchschnittswerte, hinter denen sich natürlich Unterschiede verbergen: Manche Jugendliche sind interessierter als andere (wie es auch bei anderen Altersgruppen der Fall ist). Und trotzdem lassen sich auch weniger interessierte Menschen durchaus bei Wahlen mobilisieren, wenn sie entsprechende Impulse aus ihrer Umgebung bekommen. Es ist eine alte sozialwissenschaftliche Weisheit: Der Kontext spielt eine Rolle – aber gerade in der Debatte um das Wahlalter kommt dieser Weisheit besondere Bedeutung zu, denn 16- und 17-Jährige wohnen zum größten Teil noch bei ihren Eltern und gehen häufig noch zur Schule. Einige Fürsprecher*innen einer Absenkung des Wahlalters sehen darin günstigere Rahmenbedingungen für die erste Wahl, als dies etwa bei 18- oder 19-Jährigen der Fall ist, die sich bereits von den Sozialisationsinstanzen Elternhaus und Schule entfernt haben. Anders formuliert: Wenn junge Menschen sich noch in Reichweite von Sozialisationsinstanzen befinden, so das Argument, könne man sie besser auf die anstehende Wahl vorbereiten und zur Teilnahme mobilisieren. Zur Auflösung der Fußnote[28]
Auch diesen Aspekt haben wir im Rahmen unserer Jugendwahlstudie in Brandenburg und Sachsen untersucht. Gespräche über die anstehende Wahl im privaten Umfeld oder in der Schule finden sich tatsächlich etwas häufiger bei 16- und 17-Jährigen – und sie haben einen positiven Effekt auf die Wahlbeteiligung junger Menschen. Allerdings verdient dieser Aspekt genauere Betrachtung: Was genau löst die Wirkung aus? Führt der Kontext zu mehr Wahlbeteiligung, aber auch zu mehr demokratischer Gleichheit, dass also unterschiedliche soziale Gruppen gleichmäßig(er) partizipieren? Ein Selbstläufer ist das sicherlich nicht, wenn man bedenkt, dass gerade im Alter von 17 Jahren nur noch bestimmte Schüler*innen die Schule und in der Regel das Gymnasium besuchen. Zur Auflösung der Fußnote[29] Wissenschaft wie Praxis müssen hier zukünftig noch genauer hinschauen, wie man über schulische, aber auch außerschulische politische Bildung junge Menschen an Wahlen und die Demokratie heranführen kann.
Fazit
Die Diskussion über das Wahlalter ab 16 begleitet die politische Debatte seit vielen Jahren. Seit es den Wahl-O-Mat in Deutschland gibt (2002), wurden die deutschen Bundes- und Landesparteien insgesamt 30 Mal gefragt (etwa bei der Hälfte aller Wahl-O-Maten), ob sie einer Absenkung des Wahlalters zustimmen. Auch wenn sich das Wahlalter bei bundesweiten Wahlen seit den 1970er Jahren nicht mehr verändert hat: Ein Trend zur Absenkung ist unverkennbar. In den meisten Bundesländern können 16- und 17-Jährige zumindest bei der Kommunalwahl ihre Stimme abgeben, und in einigen Bundesländern dürfen sie auch den Landtag mitwählen.
Es haben zwar seit einigen Jahren keine Absenkungen mehr stattgefunden, weil in den verbleibenden Bundesländern meist größere Mehrheiten gefunden werden müssen, aber es gibt Anzeichen dafür, dass wieder Bewegung in die Sache kommen könnte. Mit der Neuorientierung der FDP in den vergangenen Jahren, die von einer Gegnerin der Wahlalterssenkung zu einer Fürsprecherin geworden ist, haben sich die Mehrheiten verändert. Aber auch die Bereitschaft der CDU in Baden-Württemberg, nicht nur das Wahlrecht ab 16 bei Landtagswahlen, sondern auch das passive Wahlrecht ab 16 bei Kommunalwahlen im Koalitionsvertrag zu akzeptieren und damit eine neue Dimension der Wahlaltersabsenkung zu öffnen, kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass sich das Wahlalter in Deutschland weiterhin und mehrdimensional ausdifferenzieren wird: Der Flickenteppich wird bunter.
Ob es richtig ist, das Wahlalter auf 16 Jahre abzusenken, lässt sich nicht wertneutral beantworten. Es ist aber sinnvoll, Argumente beider Seiten daraufhin zu überprüfen, ob sie sich empirisch unterfüttern lassen. Im Rahmen unserer Jugendwahlstudie 2019 haben wir das getan und kamen zu dem erstaunlichen Schluss, dass beide Seiten von Umständen ausgehen, die sich nicht bestätigen lassen. Gegner*innen einer Reform scheinen Recht zu behalten, wenn sie anzweifeln, dass die Absenkung des Mindestwahlalters zu einem Zuwachs an politischer Reife führt. Allerdings deutet alles darauf hin, dass ein solcher Zuwachs nicht nötig ist, wenn man die 16- und 17-Jährigen mit der nächstälteren Kohorte vergleicht. Bereits mit 15 Jahren sind die Jugendlichen an Politik interessiert, verfügen in normalem Umfang über politisches Wissen und Interesse – und das, ohne bislang wahlberechtigt zu sein. Auch mit Blick auf die Kontextargumente im Zusammenhang mit dem Wahlalter werden Handlungsoptionen ersichtlich: Wenn man sich entscheidet, das Wahlalter abzusenken, eröffnen sich Mobilisierungspotenziale, die allerdings unter dem Aspekt der demokratischen Gleichheit auch kritisch zu bewerten sind.